Im vorliegenden Fall klagte der Versicherungsnehmer gegen den Versicherer wegen Falschberatung des Agenten. Der Versicherer lehnte die Ansprüche mit Einrede der Verjährung ab.
Da es sich jedoch nicht um eine Versicherungsleistung handelt, sondern um einen Schadenersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegenüber seinem Versicherer, unterliegt der Anspruch der allgemeinen BGB-rechtlichen Verjährung.
Der Versicherungsnehmer hatte vor dem Bundesgerichtshof Erfolg. Die Zurückweisung des Versicherers hatte keinen Bestand.
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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert