Ein Fahrer beschäftigte sich mit seinem Radio und fuhr infolge dessen trotz einer breiten und übersichtlichen Straße auf eine Verkehrsinsel. Dennoch sah das Oberlandesgericht Nürnberg im Bedienen des Autoradios keine grobe Fahrlässigkeit - selbst wenn der Versicherungsnehmer dadurch die Fahrbahn nicht immer im Blick hatte. Die Folge: Der Versicherer musste zahlen.
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 1/29) können Sie bei unseren Versicherungsberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 0911-40 51 73 oder E-Mail: RudiLehnert@t-online.de. Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer). Hinweis: Die hier besprochenen Fälle beziehen sich auf das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in der alten Fassung.
Das neue VVG gilt für alle neuen Versicherungsverträge ab dem 1. Januar 2008. Für alte Versicherungsverträge gilt das neue Recht ab dem 1. Januar 2009, jedoch nicht für Versicherungsfälle, die in der Zeitder Gültigkeit des alten VVG eingetreten sind.
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Autor(en): Versicherungsmagazin