Eine Solidargemeinschaft ist einer gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung nicht gleichzusetzen, so lautet ein aktuelles Urteil des Bundessozialgerichts (Az. B 12 KR 18/15 R). Die Entscheidung, die dem "Euro am Sonntag" vorliegt, fußt allerdings auf rein formalen Gründen.
Das Gericht lehnte die Klage einer Frau ab, die der Barmer Ersatzkasse angehört und zu einem Verein namens Samarita wechseln will, was die Kasse verweigert. Die Klage wurde nicht inhaltlich geprüft. Somit ist nach wie vor offen, ob die so genannten Solidargemeinschaften als Absicherung im gesetzlichen Sinne gelten.
Der Hintergrund des Rechtsstreits:
Seit 2007 gilt laut Gesetz, dass alle Bürger einer gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung angehören müssen - außer sie haben einen "anderweitigen Anspruch auf Absicherung". Dieser Passus soll die Solidargemeinschaften schützen. Doch weigern sich viele Versicherer, Wechselwillige ziehen zu lassen. Sie argumentieren unter anderem, es fehle in den Satzungen der Solidargemeinschaften ein fester Leistungskatalog.
Der Musterprozess sollte nun Klarheit bringen. Die Klägerin war bereits in zwei Vorinstanzen unterlegen. Sie wird unter anderem vom Rechtsanwalt und früheren Bundesinnenminister Otto Schily vertreten. Die Richter verwarfen die Revision, weil deren Begründung "nicht den gesetzlichen Anforderungen" entspreche. Schily bezeichnete die Entscheidung auf Anfrage als "überraschend und unverständlich". Er wolle weiterhin eine Revision erreichen und prüfe parallel den Gang zum Bundesverfassungsgericht. Möglich sei auch ein erneuter Gang durch die Instanzen, weil Samarita inzwischen ihre Satzung geändert habe.
Experten schätzen, dass mehr als 20 000 Menschen in Solidargemeinschaften abgesichert sind. Deren Mitglieder versprechen, bei Krankheit füreinander einzutreten. In vielen Fällen liegen die Beiträge niedriger als bei den Kassen.
Quelle: Euro am Sonntag
Autor(en): Versicherungsmagazin.de