"500 € Hotelguthaben geschenkt", so preist das Vergleichsportal Check24 eine neue Rabattaktion an. Wer als "Check24-Kunde" noch bis zum 30. November "den Kfz-Versicherungsvergleich durchführt", erhalte ein Guthaben geschenkt. Dieses ist gestaffelt "je nach Buchungswert".
Der Rabatt beträgt maximal zehn Prozent des Buchungswertes in bestimmten Staffeln, angefangen bei zehn Euro ab 100 Euro Buchungen. Ab 5.000 Euro gibt es den Maximalwert von 500 Euro.
Provisionsabgabeverbot umgangen?
Beim "Jubiläums Deal" vom vergangenen Jahr wurde versucht, den Anschein einer verbotenen Provisionsabgabe dadurch zu vermeiden, dass zwar Gutschriften in Abhängigkeit von Versicherungsabschlüssen angeboten wurden, die aber auf einem Umweg über die Muttergesellschaft den Kunden zufließen sollten, nicht direkt von den diversen, als Makler registrierten Tochtergesellschaften.
Der aktuelle Ansatz soll offenkundig ebenfalls den Eindruck vermeiden, es würde offen gegen das Provisionsabgabeverbot verstoßen, indem nur die Benutzung des Kfz-Versicherungsvergleichs den Rabatt bei einer anderen Dienstleistung auslöst.
Abschluss nicht nötig, aber Werbeeinwilligung
Laut den Teilnahmebedingungen wird hervorgehoben, dass der Abschluss einer Kfz-Versicherung nicht erforderlich ist, um den Rabatt zu erhalten. Es müsse nur ein vollständiger Vergleich gerechnet und die E-Mail-Adresse abgegeben werden, in deren Nutzung "im Rahmen des Vergleichsergebnis-Services" der Kunde einzuwilligen hat. Diesen Service kann man allerdings laut den Bedingungen auch später wieder kündigen.
Das Landgericht München wird bei dem nächste Woche beginnenden Prozess klären müssen, inwieweit solche Vorgehensweisen den Tatbestand einer Sondervergütung erfüllen, die als "unmittelbare oder mittelbare Zuwendung neben der im Versicherungsvertrag vereinbarten Leistung" zu bewerten ist, wie es § 48b VAG ausführt. Als Versicherungsmakler ist Check24 daran über § 34d Absatz 1 GewO auch gebunden.
Check24 wartet den Prozess nicht ab
Neben der Provisionsabgabe selbst sind als Beispiele sind im VAG zum einen die "sonstige Sach- oder Dienstleistung, die nicht die Versicherungsleistung betrifft" und zum anderen die "Rabattierung auf Waren oder Dienstleistungen" genannt. Diese sind jedenfalls über eine Bagatellgrenze von 15 Euro je Vertrag und Kalenderjahr hinaus verboten.
Es ist schon bemerkenswert, dass Check24 den Gerichtsprozess nicht abwartet und eine weitere Aktion fährt, die zumindest den Verdacht nahelegt, dass es genau um die genannten Tatbestände einer "Rabattierung auf Waren oder Dienstleistungen" gehen soll, die in Zusammenhang mit Kfz-Versicherungsvergleichen gewährt werden. Die wiederum können nur den Zweck haben, dass auch Versicherungen abgeschlossen werden, aus denen die Rabattgewährung direkt oder indirekt finanziert wird. Altruismus sollte man nicht erwarten.
Was der Gesetzgeber erreichen wollte
Der Zweck des Provisionsabgabeverbots war laut der Begründung zum IDD-Umsetzungsgesetz, den Kunden vor übereilten Abschlüssen wegen des angebotenen Anreizes zu bewahren. Die Entscheidung soll nicht durch Provisionsabgaben beeinflusst werden.
Nun steht bei einer Kfz-Versicherung nicht so sehr die Frage im Mittelpunkt, ob der Kunde überhaupt zu einem Abschluss verleitet werden kann. Schon der Charakter als Pflichtversicherung spricht dagegen. Aber Check24 spricht in erster Linie wechselwillige Kunden an. Der Wechsel kann aber mit Nachteilen verbunden sein, zumal kein Tarif dem anderen vollständig gleicht. Über solche Nachteile kann man dann wohl künftig dank Rabatt noch etwas länger im Urlaub nachdenken.
Autor(en): Matthias Beenken