Viele Werkstätten werben mit Erstattung der Selbstbeteiligung in der Teilkaskoversicherung. Ein Vorgehen, das nach Ansicht des Bundesgerichtshofes (BGH) sowie seiner Vorinstanzen wettbewerbswidrig ist. Da es Absprachen mit Versicherern gebe liegt ein so genannter unlauterer Wettbewerb vor. Prinzipiell seien Preisnachlässe der Werkstätten zwar nicht verboten. Doch handelt es sich hier nicht um einen Nachlass, so der BGH. Dem Versicherungsnehmer, der eine Selbstbeteiligung zu tragen hat, wurde vorher von seinem Versicherer bereits ein Rabatt gewährt.
Den vollständigen Urteilstext können Sie bei unseren Versicherungsberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 0911-40 51 73 oder E-Mail: RudiLehnert@t-online.de. Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos(Angabe der Abo-Nummer). Hinweis: Die hier besprochenen Fälle beziehensich auf das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in der alten Fassung.
Das neue VVG gilt für alle neuen Versicherungsverträge ab dem 1. Januar 2008. Für alte Versicherungsverträge gilt das neue Recht ab dem 1. Januar 2009, jedoch nicht für Versicherungsfälle, die in der Zeitder Gültigkeit des alten VVG eingetreten sind.
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Autor(en): Versicherungsmagazin