Verliert ein Körperteil auf Grund eines Unfalls seine natürliche Funktionsfähigkeit ganz oder teilweise, so ist dies laut der Gliedertaxe einem fehlenden Körperglied gleichgesetzt.
Wenn beispielsweise ein Arm seine Funktionsfähigkeit zu 50 Prozent verloren hat, wird demnach der in der Gliedertaxe festgelegte Prozentsatz nur mit 50 Prozent berechnet und vergütet.
Die Entschädigung beträgt somit lediglich 50 Prozent aus dem Invaliditätsgrad der Gliedertaxe des Armwertes.
Der Antrag des Versicherungsnehmers wegen zu geringer Leistung wurde vom Oberlandesgericht Frankfurt zurückgewiesen.
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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert