Der Versicherer ist im Falle eines Rechtsstreits gemäß § 11 AUB nicht an sein gegebenes Anerkenntnis gebunden.
Erlangt der Versicherer im Laufe des Prozesses Kenntnis darüber, dass er nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre, so kann es diese zurückfordern.
Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte die Ansicht des Versicherers und lehnte den Antrag des Versicherungsnehmers ab.
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 2/08) können Sie bei der Versicherungs- und Rentenberatung Rudi & Susanne Lehnert abrufen- Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.de
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Vor der Verwendung des hier zitierten Urteils empfehlen wir den Einsatz vorher mit der Versicherungs- und Renten-Beratung, Rudi & Susanne Lehnert, zumindest telefonisch abzusprechen, damit sichergestellt ist, dass dieses auch für den in Frage kommenden Fall geeignet ist, oder ob nicht doch ein anderes Urteil besser geeignet sein könnte.
Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.
Erlangt der Versicherer im Laufe des Prozesses Kenntnis darüber, dass er nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre, so kann es diese zurückfordern.
Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte die Ansicht des Versicherers und lehnte den Antrag des Versicherungsnehmers ab.
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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert