Unfallversicherung: Posttraumatische Bewusstseinsstörungen (OLG Köln)

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Grundsätzlich besteht für psychische Reaktionen nach einem Unfall bedingungsgemäß kein Versicherungsschutz, es sei denn, es liegt ein nachweisbarer organischer Grund, z.B. Hirnschädigung, unfallbedingt vor.

Der Versicherungsnehmer hat diesen Umstand anhand ärztlicher Diagnosen zu beweisen, kann er dies nicht, so besteht keine Leistungspflicht des Versicherers aufgrund des vertraglichen Ausschlusses.

Das OLG wies die Klage des Versicherungsnehmers ab!

Den vollständigen Urteilstext (Nr. 1/33) können Sie bei unserer Versicherungs- und Rentenberatung Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail kanzlei@berater-lehnert.de. Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer).

Vor der Verwendung des hier zitierten Urteils empfehlen wir den Einsatz vorher mit unserer Versicherungs- und Renten-Beratung, Rudi & Susanne Lehnert, zumindest telefonisch abzusprechen, damit sichergestellt ist, dass dieses auch für den in Frage kommenden Fall geeignet ist, oder ob nicht doch ein anderes Urteil besser geeignet sein könnte.

Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.

Autor(en): Susanne und Rudi Lehnert

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