Wenn es nach einem Unfall zu psychischen Folgen oder körperlichen Reaktionen kommt, so sind diese, auch wenn die Kausalität gegeben ist, als versicherte Folge nicht mitversichert, sondern durch die AUB in der Regel ausgeschlossen.
Ob dieser Versicherungs-Schutzausschluss psychischer Reaktionen mit dem AGB-Recht vereinbar ist, bleibt offen. In diesem entschiedenen Fall hat das OLG eine Aortendissektion als nicht-psychische Reaktion angesehen, sondern als eine normale, unwillkürliche und automatisch ablaufende körperliche Reaktion beurteilt.
Der Bundesgerichtshof entschied gegen den Versicherer auf Leistungserbringung an den Versicherungsnehmer.
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 2/39) können Sie bei der Versicherungs- und Rentenberatung Rudi & Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.de
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Vor der Verwendung des hier zitierten Urteils empfehlen wir den Einsatz vorher mit der Versicherungs- und Renten-Beratung, Rudi & Susanne Lehnert, zumindest telefonisch abzusprechen, damit sichergestellt ist, dass dieses auch für den in Frage kommenden Fall geeignet ist, oder ob nicht doch ein anderes Urteil besser geeignet sein könnte.
Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.
Ob dieser Versicherungs-Schutzausschluss psychischer Reaktionen mit dem AGB-Recht vereinbar ist, bleibt offen. In diesem entschiedenen Fall hat das OLG eine Aortendissektion als nicht-psychische Reaktion angesehen, sondern als eine normale, unwillkürliche und automatisch ablaufende körperliche Reaktion beurteilt.
Der Bundesgerichtshof entschied gegen den Versicherer auf Leistungserbringung an den Versicherungsnehmer.
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 2/39) können Sie bei der Versicherungs- und Rentenberatung Rudi & Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.de
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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert