Widerspricht der Versicherungsnehmer (VN) einem erstmals festgestellten Invaliditätsgrad und verlangt eine Neubemessung, so ist der Gesundheitszustand zum Zeitpunkt der Erstbemessung zu Grunde zu legen.
Verweigert der VN eine weitere Untersuchung zum Ablauf der Drei-Jahres-Frist, so stellt dies nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH) lediglich einen Verzicht des VN dar und niemals eine einwendbare Obliegenheitsverletzung.
Der BGH bekräftigte die Ansicht des VN und verurteilte den Versicherer zur Leistung.
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 2/34) können Sie bei der Versicherungs- und Rentenberatung Rudi & Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.de
Für Versicherungsmagazin-Abonnenten ist dieser Service einmal jährlich kostenlos. Danach wird ein Betrag von 50 Euro plus MwSt. pro Urteil berechnet (bitte Abo-Nummer bereithalten).
Vor der Verwendung des hier zitierten Urteils empfehlen wir den Einsatz vorher mit der Versicherungs- und Renten-Beratung, Rudi & Susanne Lehnert, zumindest telefonisch abzusprechen, damit sichergestellt ist, dass dieses auch für den in Frage kommenden Fall geeignet ist, oder ob nicht doch ein anderes Urteil besser geeignet sein könnte.
Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.
Bildquelle: © Cumulus
Verweigert der VN eine weitere Untersuchung zum Ablauf der Drei-Jahres-Frist, so stellt dies nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH) lediglich einen Verzicht des VN dar und niemals eine einwendbare Obliegenheitsverletzung.
Der BGH bekräftigte die Ansicht des VN und verurteilte den Versicherer zur Leistung.
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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert