Der Versicherungsnehmer (VN) hat das Recht, im Invaliditätsfall den Grad seiner Behinderung, bis zu drei Jahre nach Unfalleintritt, jährlich neu ärztlich bemessen zu lassen und eventuell auch eine höhere Versicherungsleistung zu erhalten.
Der Versicherer (VR) ist jedoch nicht verpflichtet, seinen VN auf die Befristung einer Neubemessung hinzuweisen und handelt somit keinesfalls treuwidrig.
VN hatte gegen den VR beim Oberlandesgericht München in dritter Instanz keinen Erfolg.
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 2/26) können Sie bei der Versicherungs- und Rentenberatung Rudi & Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.de
Für Versicherungsmagazin-Abonnenten ist dieser Service einmal jährlich kostenlos. Danach wird ein Betrag von 50 Euro plus MwSt. pro Urteil berechnet (bitte Abo-Nummer bereithalten).
Vor der Verwendung des hier zitierten Urteils empfehlen wir den Einsatz vorher mit der Versicherungs- und Renten-Beratung, Rudi & Susanne Lehnert, zumindest telefonisch abzusprechen, damit sichergestellt ist, dass dieses auch für den in Frage kommenden Fall geeignet ist, oder ob nicht doch ein anderes Urteil besser geeignet sein könnte.
Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.
Bildquelle: © Cumulus
Der Versicherer (VR) ist jedoch nicht verpflichtet, seinen VN auf die Befristung einer Neubemessung hinzuweisen und handelt somit keinesfalls treuwidrig.
VN hatte gegen den VR beim Oberlandesgericht München in dritter Instanz keinen Erfolg.
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 2/26) können Sie bei der Versicherungs- und Rentenberatung Rudi & Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.de
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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert