Der Versicherungsnehmer erlitt bei einem Unfall einen Kreuzbandriss. Aufgrund eines vorherigen Unfalls war sein Kreuzband bereits vorgeschädigt, was jedoch aufgrund der damaligen Geringfügigkeit mit keiner Invaliditätsleistung befriedigt wurde.
Beim jetzigen Unfall jedoch, zeigten sich dauerhafte Beeinträchtigungen und der Versicherer leistete eine Invaliditätsentschädigung unter Abzug der bereits vorhandenen Beeinträchtigungen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) stellte hier eindeutig klar, dass das Bestehen eines früher eingetretenen Gebrechens auch ohne Entschädigung, obwohl dieses in der versicherten Zeit lag, nach den AUB 2000 in Abzug gebracht werden kann.
Der BGH entschied hier zugunsten des Versicherers auf Leistungseinschränkung.
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 2/33) können Sie bei der Versicherungs- und Rentenberatung Rudi & Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.de
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Vor der Verwendung des hier zitierten Urteils empfehlen wir den Einsatz vorher mit der Versicherungs- und Renten-Beratung, Rudi & Susanne Lehnert, zumindest telefonisch abzusprechen, damit sichergestellt ist, dass dieses auch für den in Frage kommenden Fall geeignet ist, oder ob nicht doch ein anderes Urteil besser geeignet sein könnte.
Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.
Bildquelle: © Cumulus
Beim jetzigen Unfall jedoch, zeigten sich dauerhafte Beeinträchtigungen und der Versicherer leistete eine Invaliditätsentschädigung unter Abzug der bereits vorhandenen Beeinträchtigungen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) stellte hier eindeutig klar, dass das Bestehen eines früher eingetretenen Gebrechens auch ohne Entschädigung, obwohl dieses in der versicherten Zeit lag, nach den AUB 2000 in Abzug gebracht werden kann.
Der BGH entschied hier zugunsten des Versicherers auf Leistungseinschränkung.
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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert