Grundsätzlich ist der Versicherer (VR) bei Abzug von Vorschädigungen im Invaliditätsfall alleinig beweisbelastet. Die Annahme einer bloßen degenerativen Veränderung zur Kürzung der Invaliditätsleistung, genügt nicht.
Vielmehr ist entscheidend, ob der Versicherungsnehmer (VN) im Einzelfall tatsächlich vor dem Unfall eine körperliche Einschränkung hatte oder nicht, da die bloße degenerative Veränderung auch nach sachverständiger Sicht häufig still verlaufen sein kann.
Kann der VR also die körperliche Einschränkung vor dem Unfall nicht beweisen, so hat er kein Recht auf Abzug einer Vorschädigung bei degenerativen Veränderungen.
Der VN hatte vor dem Oberlandesgericht Stuttgart Erfolg, der VR musste nachentschädigen.
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 1/40) können Sie bei der Versicherungs- und Rentenberatung Rudi & Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.de
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Vor der Verwendung des hier zitierten Urteils empfehlen wir den Einsatz vorher mit der Versicherungs- und Renten-Beratung, Rudi & Susanne Lehnert, zumindest telefonisch abzusprechen, damit sichergestellt ist, dass dieses auch für den in Frage kommenden Fall geeignet ist, oder ob nicht doch ein anderes Urteil besser geeignet sein könnte.
Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.
Vielmehr ist entscheidend, ob der Versicherungsnehmer (VN) im Einzelfall tatsächlich vor dem Unfall eine körperliche Einschränkung hatte oder nicht, da die bloße degenerative Veränderung auch nach sachverständiger Sicht häufig still verlaufen sein kann.
Kann der VR also die körperliche Einschränkung vor dem Unfall nicht beweisen, so hat er kein Recht auf Abzug einer Vorschädigung bei degenerativen Veränderungen.
Der VN hatte vor dem Oberlandesgericht Stuttgart Erfolg, der VR musste nachentschädigen.
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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert