Wenn der Versicherer bei Erstbemessung der Invalidität mit entsprechender Vorableistung sich das Recht auf Neubemessung nicht vorbehalten hat, ist diese Entscheidung bindend.
Wenn der Versicherungsnehmer eine Nachbemessung der Invalidität wünscht und der Gutachter einen geringeren Invaliditätsgrad feststellt, kann der Versicherer keine Leistungen zurück verlangen.
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main lehnte die Rückforderungsklage des Versicherers ab.
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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert