Auf Grund eines schweren Unfalls wurde der Versicherungsnehmer (= die versicherte Person) so schwer verletzt, dass er seine Obliegenheiten nach dem Schadensfalle und die zu beachtenden Fristen selbst nicht mehr einhalten konnte.
Seine Schwester meldete den Schaden sofort, ist allerdings nicht als Repräsentantin einzustufen.
Wenn der zwei Jahre später eingesetzte Betreuer nach Durchsicht der Akten zwei Monate danach einen Rechtsanwalt zur Vertretung gegenüber dem Versicherer einsetzt, ist dies noch fristgerecht gewesen.
Hier sind vor allem die unverschuldeten Nichteinhaltungen üblicher Fristen vom Bundesgerichtshof mit sehr, sehr langen Zeiten als nicht laufend, nicht versäumt und als unverzüglich beurteilt worden.
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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert