Unfallversicherung: Invaliditätsberechnung bei versteiftem Handgelenk

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Durch einen Unfall musste die Hand des Versicherungsnehmers (VN) im Handgelenk versteift werden und wurde fast vollständig unbrauchbar. Der VN forderte vom Versicherer (VR) nach der für ihn geltenden Gliedertaxe einen Invaliditätsgrad in Höhe von 55 %, da er der Ansicht war, dass die Versteifung im Handgelenk dem Verlust der Hand gleich komme.

Der VR vermochte dies nicht einzusehen, da die Hand des VN ja nicht völlig unbrauchbar sei, sondern noch geringe Restleistungen möglich seien, trotz der erfolgten Versteifung.

Das Landgericht Paderborn entschied hier zugunsten des VN, da die Gliedertaxe keinen Spielraum in derartigen Fällen zulässt und die Versteifung im Handgelenk die normalen Funktionen der Hand außer Kraft setzt.

Die Klage des VN hatte Erfolg, der VR musste die volle Invaliditätsleistung erbringen.

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Vor der Verwendung des hier zitierten Urteils empfehlen wir den Einsatz vorher mit unserer Versicherungs- und Renten-Beratung, Rudi & Susanne Lehnert, zumindest telefonisch abzusprechen, damit sichergestellt ist, dass dieses auch für den in Frage kommenden Fall geeignet ist, oder ob nicht doch ein anderes Urteil besser geeignet sein könnte.

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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

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