Der Ausschluss in den AUB 2000 für so genannte Gesundheitsschädigungen durch Heilmaßnahmen umfasst sowohl ärztliche Behandlungen sowie deren Vor- und Nachbereitungen.
Im vorliegenden Fall stürzte der Versicherungsnehmer nachdem er narkotisiert war, beim Umbetten durch einen Pfleger. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Celle, ist dieser Unfall eindeutig vom oben genannten Leistungsausschluss erfasst.
Der Kläger hatte vor dem Bundesgerichtshof keinen Erfolg.
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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert