Unfallversicherung: Berufung des VR auf Invaliditäts-Fristablauf

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Grundsätzlich sind die starren Fristenregelungen der allgemeinen Unfallbedingung auch nach der ständigen Rechtsprechung klar definiert und eine gesonderte Belehrung gegenüber dem Versicherungsnehmer (VN) muss im Allgemeinen nicht erfolgen.

Die Berufung des Versicherers (VR) auf den Fristablauf war als rechtsmissbräuchlich anzusehen, da er selbst ärztliche Auskünfte einholte und es jedoch versäumte den VN darauf hinzuweisen, dass das vom VN fristgerecht eingereichte Attest nicht den Anforderungen des Invaliditätsnachweises nachkam.

Die Klage des VN auf Leistung hatte vor dem Oberlandesgericht Naumburg Erfolg.

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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

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