Dem Versicherer (VR) steht es auch nach Treu und Glauben zu, sich erstmals vor Gericht auf einen Ablauf der 15-monatigen Frist zu berufen, auch wenn er vor Prozessbeginn schon eine ärztliche Feststellung in Auftrag gegeben hat und diese keine erheblichen psychischen Belastungen für den Versicherungsnehmer (VN) ergab.
Ohne zusätzliche Umstände kann man nicht von einem Verzicht auf Einhaltung der Frist seitens des Versicherers ausgehen. Der VR ist nicht verpflichtet, den VN auf die bei Schadenseintritt beginnenden Firsten für die Invaliditäts-Anmeldung und -Feststellung gesondert hinzuweisen, außer wenn eine Dauerschädigung erkennbar ist.
Der VN hatte gegen den VR beim Oberlandesgericht Celle in dritter Instanz keinen Erfolg.
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 1/18) können Sie bei der Versicherungs- und Rentenberatung Rudi & Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.de
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Vor der Verwendung des hier zitierten Urteils empfehlen wir den Einsatz vorher mit unserer Versicherungs- und Renten-Beratung, Rudi & Susanne Lehnert, zumindest telefonisch abzusprechen, damit sichergestellt ist, dass dieses auch für den in Frage kommenden Fall geeignet ist, oder ob nicht doch ein anderes Urteil besser geeignet sein könnte.
Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.
Bildquelle: © Cumulus
Ohne zusätzliche Umstände kann man nicht von einem Verzicht auf Einhaltung der Frist seitens des Versicherers ausgehen. Der VR ist nicht verpflichtet, den VN auf die bei Schadenseintritt beginnenden Firsten für die Invaliditäts-Anmeldung und -Feststellung gesondert hinzuweisen, außer wenn eine Dauerschädigung erkennbar ist.
Der VN hatte gegen den VR beim Oberlandesgericht Celle in dritter Instanz keinen Erfolg.
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Autor(en): Rudi und Susanne Lehner