Unfallversicherung: Berufung auf Fristablauf

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Dem Versicherer (VR) steht es nach Treu und Glauben zu, sich erstmals vor Gericht auf einen Ablauf der 15-monatigen Frist zu berufen.

Dies gilt auch, wenn er vor Prozessbeginn schon eine ärztliche Feststellung in Auftrag gegeben hatte und diese keine erheblichen psychischen Belastungen für den Versicherungsnehmer (VN) ermittelte.

Ohne zusätzliche Umstände kann man nicht davon ausgehen, dass der Versicherer auf die Einhaltung der Frist verzichtet.

Der VR ist nicht verpflichtet, den VN auf die bei Schadenseintritt beginnenden Fristen für die Invaliditätsanmeldung und -feststellung gesondert hinzuweisen, außer eine Dauerschädigung ist erkennbar.

VN hatte gegen den VR beim OLG Celle auch in dritter Instanz keinen Erfolg!

Den vollständigen Urteilstext (Nr. 2/43) können Sie bei unserer Versicherungs- und Rentenberatung Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail:
kanzlei@berater-lehnert.de. Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (bitte Abo-Nummer bereithalten).

Vor der Verwendung des hier zitierten Urteils empfehlen wir den Einsatz vorher mit unserer Versicherungs- und Renten-Beratung, Rudi & Susanne Lehnert, zumindest telefonisch abzusprechen, damit sichergestellt ist, dass dieses auch für den in Frage kommenden Fall geeignet ist, oder ob nicht doch ein anderes Urteil besser geeignet sein könnte.

Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.

Autor(en): Susanne und Rudi Lehnert

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