Der § 2 IV AUB 88 schließt Beeinträchtigungen, die infolge späterer psychischer Reaktionen auf die unfallbedingten Schädigung auftreten, aus. Bei mehreren gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die der Invaliditätsfeststellung zugrunde liegen, sind nur diejenigen von Bedeutung, die fristgerecht ärztlich festgestellt worden sind.
Der Versicherungsnehmer hatte gegen den Versicherer beim Oberlandesgericht Oldenburg in dritter Instanz Erfolg.
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 2/43) können Sie bei der Versicherungs- und Rentenberatung Rudi & Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.de
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Vor der Verwendung des hier zitierten Urteils empfehlen wir den Einsatz vorher mit der Versicherungs- und Renten-Beratung, Rudi & Susanne Lehnert, zumindest telefonisch abzusprechen, damit sichergestellt ist, dass dieses auch für den in Frage kommenden Fall geeignet ist, oder ob nicht doch ein anderes Urteil besser geeignet sein könnte.
Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.
Bildquelle: © Cumulus
Der Versicherungsnehmer hatte gegen den Versicherer beim Oberlandesgericht Oldenburg in dritter Instanz Erfolg.
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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert