Der Versicherungsnehmer zündete vor einem Eishockeyspiel eine Kugelbombe, die ihm beide Hände abriss und einen anderen Menschen verletzte. Nach eigenen Angaben, glaubte der Versicherungsnehmer, dass es erlaubt sei, eine solche Bombe zu zünden und er deshalb nicht rechtswidrig handeln würde.
Der Unfallversicherer sowie der beteiligte BU-Versicherer lehnten die Leistungen aus dem Unfallereignis ab, da sich in den Verträgen eine Ausschlussklausel für Folgen aus vorsätzlichen Straftaten befand.
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Saarbrücken ist in derartigen Fällen eindeutig ein "vorsätzlicher Straftatbestand" erkennbar, da im Strafgesetzbuch das "billigende Inkaufnehmen" eines folgenden Schadens schon als Vorsatz auszulegen ist.
Der Versicherungsnehmer erhielt keine Leistungen für die verlorenen Gliedmaßen.
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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert