Unfallversicherung: Ausschluss der Bewusstseinsstörung

Der Versicherungsnehmer (VN) ertrank bei einem Tauchgang und der Versicherer (VR) lehnte das Unfallereignis mit dem Einwand der Bewusstseinsstörung ab, worauf die Leistungsklage erfolgte.

Der VR führte zur Begründung seiner Ablehnung weiterhin aus, dass der VN bevor er ertrunken sei aufgrund Funktionsstörungen des Herzens bereits das Bewusstsein verloren hätte und somit der Ausschluss greifen würde. Auch der Bundesgerichtshof (BGH) folgte diesem Ausschlusstatbestand und erklärte den Unfallausschluss im vorliegenden Fall für rechtens.

Die Klage der Hinterbliebenen hatte auch vor dem BGH keinen Erfolg.



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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

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