Trug der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalls bereits eine Brille, muss eine Vorinvalidität gemäß §7 I (3) AUB 88 abgezogen werden.
Durch Änderung der AUB 88 mit der darin enthaltenen gesonderten Berechnung der Funktionsbeeinträchtigung jedes einzelnen Auges, kann eine frühere Beeinträchtigung nur noch bei einer Unfallverletzung dieses Auges als Vorinvalidität gewertet werden.
Trug der Versicherungsnehmer, wie in diesem Fall, eine Brille obwohl sein durch den Unfall verletztes Auge fast keine Beeinträchtigung hatte, und keine genaue vorherige Sehminderung für sein verletztes Auge feststand, so geht dies zu Lasten des beweispflichtigen Versicherers, der nun keine Vorinvalidität aufgrund einer Brille in Abzug bringen kann.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied zu Gunsten des Versicherungsnehmers und verurteilte den Versicherer zur vollständigen Leistungspflicht.
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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert