Nach den AUB ist eine Invaliditätsleistung erst gerechtfertigt, wenn ein unfallbedingter Dauerschaden innerhalb der vereinbarten Frist, in der Regel 15 Monate, ärztlich festgestellt wurde.
In welcher Form dies festgehalten wird, etwa als elektronischer Vermerk in der Patientenakte, spielt nach Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) Saarbrücken keine Rolle. Vielmehr ist erforderlich, dass nicht nur ein Befund erhoben wird, sondern dass ein dauerhafter, unfallbedingter, körperlicher Schaden belegt wird.
Das OLG wies die Leistungsklage des Versicherungsnehmers, aufgrund fehlender fristgemäßer Feststellung, ab.
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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert