Im vorliegenden Fall stürzte ein Versicherungsnehmer (VN) auf den Rücken und zog sich dauerhafte Schädigungen zu. Bei einer Begutachtung wurde festgestellt, dass er bereits vor dem Unfall unter einer Spinalkanalstenose litt.
Aufgrund dieser Vorerkrankung kürzte der Versicherer die Invaliditätsleistung um den entsprechenden Mitwirkungsanteil, was der VN nicht einsehen wollte, da er vor dem Unfall keine Beschwerden hatte. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) Schleswig ist es jedoch unbedeutend, ob bei einer Vorerkrankung bereits Beschwerden bestanden oder nicht, es kommt im Versicherungsfall allein auf die medizinisch festzustellende Mitwirkung an.
Das OLG wies die Forderungen des VN auf höhere Invaliditätsentschädigung zurück.
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 1/44) können Sie bei der Versicherungs- und Rentenberatung Rudi & Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.de
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Vor der Verwendung des hier zitierten Urteils empfehlen wir den Einsatz vorher mit der Versicherungs- und Renten-Beratung, Rudi & Susanne Lehnert, zumindest telefonisch abzusprechen, damit sichergestellt ist, dass dieses auch für den in Frage kommenden Fall geeignet ist, oder ob nicht doch ein anderes Urteil besser geeignet sein könnte.
Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.
Bildquelle: © Cumulus
Aufgrund dieser Vorerkrankung kürzte der Versicherer die Invaliditätsleistung um den entsprechenden Mitwirkungsanteil, was der VN nicht einsehen wollte, da er vor dem Unfall keine Beschwerden hatte. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) Schleswig ist es jedoch unbedeutend, ob bei einer Vorerkrankung bereits Beschwerden bestanden oder nicht, es kommt im Versicherungsfall allein auf die medizinisch festzustellende Mitwirkung an.
Das OLG wies die Forderungen des VN auf höhere Invaliditätsentschädigung zurück.
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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert