Die ärztliche Invaliditätsfeststellung innerhalb der 15-Monats-Frist ist eine Anspruchsvoraussetzung und keine Obliegenheit. Somit kommt es auch nicht auf das Verschulden des Versicherungsnehmers (VN) an.
Daher stellt die Voraussetzung für die Invaliditätsleistung, dass die Invalidität innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall ärztlich festgestellt werden muss, nach § 9 Abs. 2 Nr.1, 6 AGBG keine unangemessene Regelung dar. Die Interessen des Versicherers (VR), der auch für die meist schwer überschaubaren Spät- und Folgeschäden leisten muss, sind durch die zeitliche Beschränkung gerechtfertigt.
Der VN hatte gegen den VR auch vor dem Oberlandesgericht Frankfurt/Main keinen Erfolg.
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 2/28) können Sie bei der Versicherungs- und Rentenberatung Rudi & Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.de.
Für Versicherungsmagazin-Abonnenten ist dieser Service einmal jährlich kostenlos. Danach wird ein Betrag von 50 Euro plus MwSt. pro Urteil berechnet (bitte Abo-Nummer bereithalten).
Vor der Verwendung des hier zitierten Urteils empfehlen wir den Einsatz vorher mit unserer Versicherungs- und Renten-Beratung, Rudi & Susanne Lehnert, zumindest telefonisch abzusprechen, damit sichergestellt ist, dass dieses auch für den in Frage kommenden Fall geeignet ist, oder ob nicht doch ein anderes Urteil besser geeignet sein könnte.
Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.
Bildquelle: ©Cumulus
Daher stellt die Voraussetzung für die Invaliditätsleistung, dass die Invalidität innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall ärztlich festgestellt werden muss, nach § 9 Abs. 2 Nr.1, 6 AGBG keine unangemessene Regelung dar. Die Interessen des Versicherers (VR), der auch für die meist schwer überschaubaren Spät- und Folgeschäden leisten muss, sind durch die zeitliche Beschränkung gerechtfertigt.
Der VN hatte gegen den VR auch vor dem Oberlandesgericht Frankfurt/Main keinen Erfolg.
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 2/28) können Sie bei der Versicherungs- und Rentenberatung Rudi & Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.de.
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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert