Widerspricht der Versicherungsnehmer (VN) einem erstmals festgestellten Invaliditätsgrad und verlangt eine Neubemessung, so ist der Gesundheitszustand zum Zeitpunkt der Erstbemessung zu Grunde zu legen.
Verweigert der VN eine weitere Untersuchung zum Ablauf der Drei-Jahres-Frist, so stellt dies nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH) lediglich einen Verzicht des VN dar und niemals eine einwendbare Obliegenheitsverletzung.
Der BGH bekräftigte die Ansicht des VN und verurteilte den Versicherer zur Leistung.
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 1/27) können Sie bei unseren Versicherungsberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@versicherungsberater.de Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer). Hinweis: Die hier besprochenen Fälle beziehen sich auf das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in der alten Fassung.
Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls und handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.
Vor der Verwendung eines hier erwähnten Urteils empfehlen wir den Einsatz vorher mit unseren Versicherungsberatern, Rudi & Susanne Lehnert, zumindest telefonisch abzusprechen, damit sichergestellt ist, dass dieses auch für den in Frage kommenden Fall geeignet ist, oder ob nicht doch ein anderes Urteil besser geeignet sein könnte.
Verweigert der VN eine weitere Untersuchung zum Ablauf der Drei-Jahres-Frist, so stellt dies nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH) lediglich einen Verzicht des VN dar und niemals eine einwendbare Obliegenheitsverletzung.
Der BGH bekräftigte die Ansicht des VN und verurteilte den Versicherer zur Leistung.
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Autor(en): versicherungsmagazin.de