Unfall-Versicherung: Neubemessung der Invalidität

Der Versicherungsnehmer (VN) hat das Recht im Invaliditätsfall, den Grad seiner Behinderung, bis zu drei Jahre nach Unfalleintritt, jährlich neu ärztlich bemessen zu lassen und eventuell auch eine höhere Versicherungsleistung zu erhalten. Der Versicherer (VR) ist jedoch nicht verpflichtet, seinen VN auf die Befristung einer Neubemessung hinzuweisen und handelt somit keinesfalls treuwidrig.

Der VN hatte gegen den VR beim Oberlandesgericht München in dritter Instanz keinen Erfolg.


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Das neue VVG gilt für alle neuen Versicherungsverträge ab dem 1. Januar 2008. Für alte Versicherungsverträge gilt das neue Recht ab dem 1. Januar 2009, jedoch nicht für Versicherungsfälle, die in der Zeit der Gültigkeit des alten VVG eingetreten sind.

Autor(en): versicherungsmagazin.de

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