Der VR muss seinen VN nicht ausdrücklich darauf hinweisen, dass die ärztliche Invaliditätsfeststellung innerhalb von 15 Monaten nach Eintritt des Schadens angezeigt werden muss. Ansonsten wird das VU von seiner Leistung befreit.
Jedoch gilt dies nicht, wenn es dem VR aus der Schadensanzeige ersichtlich ist, dass möglicherweise eine Invalidität vorliegt!
Veranlasst der VR dennoch nach Ablauf der 15 Monatsfrist eine ärztliche Untersuchung, die dem VN Unannehmlichkeiten verursacht und lehnt daraufhin die Invaliditätsanmeldung wegen Fristversäumnis ab, handelt es gegen Treu und Glauben und wird deshalb leistungspflichtig.
Die Klage des VN wurde vom OLG Frankfurt/Main bejaht!
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 2/17) können Sie bei unserer Versicherungs- und Rentenberatung Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.de. Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer).
Vor der Verwendung des hier zitierten Urteils empfehlen wir den Einsatz vorher mit unserer Versicherungs- und Renten-Beratung, Rudi & Susanne Lehnert, zumindest telefonisch abzusprechen, damit sichergestellt ist, dass dieses auch für den in Frage kommenden Fall geeignet ist, oder ob nicht doch ein anderes Urteil besser geeignet sein könnte.
Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.
Jedoch gilt dies nicht, wenn es dem VR aus der Schadensanzeige ersichtlich ist, dass möglicherweise eine Invalidität vorliegt!
Veranlasst der VR dennoch nach Ablauf der 15 Monatsfrist eine ärztliche Untersuchung, die dem VN Unannehmlichkeiten verursacht und lehnt daraufhin die Invaliditätsanmeldung wegen Fristversäumnis ab, handelt es gegen Treu und Glauben und wird deshalb leistungspflichtig.
Die Klage des VN wurde vom OLG Frankfurt/Main bejaht!
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 2/17) können Sie bei unserer Versicherungs- und Rentenberatung Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.de. Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer).
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Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.
Autor(en): Susanne und Rudi Lehnert