Wird in Ziffer 7 (was bei einem Unfall zu beachten ist), auf die Voraussetzungen gemäß Ziff. 2 hingewiesen, so ist dies weder intransparent noch unklar.
Der Versicherungsnehmer (VN) berief sich darauf, dass in einem vorangegangenen Unfall auf laufende Fristen hingewiesen wurde. Nach Ansicht des Gerichts ist der Versicherer jedoch hierzu nicht verpflichtet, da die Bedingungen eine eindeutige und unmissverständliche Klausel enthalten.
Die Klage des VN wurde vom Oberlandesgericht Düsseldorf abgewiesen.
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 1/51) können Sie bei unseren Versicherungsberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 0911-40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@versicherungsberater-lehnert.de . Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer). Hinweis: Die hier besprochenen Fälle beziehen sich auf das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in der alten Fassung.
Das neue VVG gilt für alle neuen Versicherungsverträge ab dem 1. Januar 2008. Für alte Versicherungsverträge gilt das neue Recht ab dem 1. Januar 2009, jedoch nicht für Versicherungsfälle, die in der Zeit der Gültigkeit des alten VVG eingetreten sind.
Der Versicherungsnehmer (VN) berief sich darauf, dass in einem vorangegangenen Unfall auf laufende Fristen hingewiesen wurde. Nach Ansicht des Gerichts ist der Versicherer jedoch hierzu nicht verpflichtet, da die Bedingungen eine eindeutige und unmissverständliche Klausel enthalten.
Die Klage des VN wurde vom Oberlandesgericht Düsseldorf abgewiesen.
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 1/51) können Sie bei unseren Versicherungsberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 0911-40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@versicherungsberater-lehnert.de . Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer). Hinweis: Die hier besprochenen Fälle beziehen sich auf das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in der alten Fassung.
Das neue VVG gilt für alle neuen Versicherungsverträge ab dem 1. Januar 2008. Für alte Versicherungsverträge gilt das neue Recht ab dem 1. Januar 2009, jedoch nicht für Versicherungsfälle, die in der Zeit der Gültigkeit des alten VVG eingetreten sind.
Autor(en): Versicherungsmagazin.de