Bei einem Tauchgang ertrank ein Versicherungsnehmer (VN) und der Versicherer (VR) verweigerte die Leistungen mit Verweis auf eine Bewusstseinsstörung, die zum Ertrinken des VN geführt hatte.
Bei diesem Fall stellte das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg eindeutig klar, dass das Ertrinken an sich eine plötzliche Ursache darstellt und der Unfallbegriff im Regelfall eindeutig erfüllt ist.
Nur in Einzelfällen ist es dem VR möglich, die Leistungen aus dem Unfalltod zu verweigern, zum Beispiel bei vertraglich vereinbarten Risikoausschlüssen.
Das OLG Nürnberg definierte die Anforderungen an den Unfallbegriff des Ertrinkens eindeutig!
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Den vollständigen Urteilstext (Nr. 2/34) können Sie bei der Versicherungs- und Rentenberatung Rudi & Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.de
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Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.
Autor(en): Susanne und Rudi Lehnert