In diesem Fall fuhr ein Lkw die offenstehende Tür eines geparkten Fahrzeugs ab. Ein Beifahrer öffnete die Tür, weil er aussteigen wollte und diese ragte in die Fahrbahn hinein.
Die Vorinstanzen entschieden auf eine hälftige Schadenteilung zwischen den Versicherern, da gerade bei Aussteigvorgängen eine hohe Sorgfaltspflicht auch bei parkenden Kfz besteht, den laufenden Verkehr nicht zu behindern.
Der Bundesgerichtshof schloss sich den Vorinstanzen bezüglich der Schadenteilung an.
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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert