Wird im Antrag auf eine Krankheitskostenversicherung, nach "Gesundheitsstörungen oder Beschwerden" gefragt, so hat der Versicherungsnehmer (VN) die Pflicht auch einen unerfüllten Kinderwunsch unter dieser Frage anzugeben.
Besonders wichtig ist dies dann, wenn dies Anlass zu Untersuchungen und Behandlungen des Antragstellers nach der Ursache der Kinderlosigkeit ergibt, wie etwa die allgemeine Verfassung des Antragstellers.
Der Versicherer wurde infolge der Nichtangabe im Antrag von der Leistung frei.
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 3/43) können Sie bei unseren Versicherungsberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 0911-40 51 73 oder E-Mail: Rudi.Lehnert@t-online.de. Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer). Hinweis: Die hier besprochenen Fälle beziehen sich auf das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in der alten Fassung.
Das neue VVG gilt für alle neuen Versicherungsverträge ab dem 1. Januar 2008. Für alte Versicherungsverträge gilt das neue Recht ab dem 1. Januar 2009, jedoch nicht für Versicherungsfälle, die in der Zeitder Gültigkeit des alten VVG eingetreten sind.
Besonders wichtig ist dies dann, wenn dies Anlass zu Untersuchungen und Behandlungen des Antragstellers nach der Ursache der Kinderlosigkeit ergibt, wie etwa die allgemeine Verfassung des Antragstellers.
Der Versicherer wurde infolge der Nichtangabe im Antrag von der Leistung frei.
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Das neue VVG gilt für alle neuen Versicherungsverträge ab dem 1. Januar 2008. Für alte Versicherungsverträge gilt das neue Recht ab dem 1. Januar 2009, jedoch nicht für Versicherungsfälle, die in der Zeitder Gültigkeit des alten VVG eingetreten sind.
Autor(en): versicherungsmagazin.de