Undurchsichtige Verbraucherschutzinformationen kein Grund zur Verlängerung der Widerspruchsfrist

Auch wenn die Allgemeinen Verbraucherschutzinformationen (AVB), die dem Versicherungsvertrag beigelegt sind, für den Laien unverständlich und undurchsichtig sind, besteht für ihn nur ein Widerspruchsrecht innerhalb von 14 Tagen. Eine längere Widerspruchsfrist - etwa für das gesamte erste Versicherungsjahr - läuft nur dann, wenn die AVB unvollständig sind oder gänzlich fehlen und dem Kunden erst im Nachhinein übermittelt werden. Die Klage eines Versicherungsnehmers, der sich auf eine längere Frist berief, wurde mit dieser Begründung vom Landgericht Berlin abgewiesen.

Den vollständigen Urteilstext können Sie bei unserenVersicherungsberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon:0911-40 51 73 oder E-Mail: RudiLehnert@t-online.de . Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos(Angabe der Abo-Nummer). Hinweis: Die hier besprochenen Fälle beziehensich auf das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in der alten Fassung.

Das neue VVG gilt für alle neuen Versicherungsverträge ab dem 1.Januar 2008. Für alte Versicherungsverträge gilt das neue Recht ab dem1. Januar 2009, jedoch nicht für Versicherungsfälle, die in der Zeitder Gültigkeit des alten VVG eingetreten sind.

Autor(en): Versicherungsmagazin

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