Seit der Änderung des KfzPflVV wurde - mit Wirkung vom 1.Januar 2003 - die VR-Leistungsfreiheit nach § 5, Abs. 3 n. F. in der KH-Versicherung auf 5.000 Euro beschränkt - früher waren es 10.000 D-Mark. Der VR muss seine Berufung auf seine mögliche Leistungsfreiheit in Höhe von 5.000 Euro innerhalb einer Frist von einem Monat nach Kenntniserlangung beweisbar erklärt haben, ansonsten ist Verfristung gegeben.
Allein der Eingang der Schadensanzeige ist nicht der Beginn der Frist, wenn aus dieser weder der Alkoholgenuss noch die Führerscheinbeschlagnahme zu ersehen war, sondern die Alkoholtat erst nach Eingang der amtlichen Ermittlungsakte ersehen werden konnte
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 2/40) können Sie bei unseren Versicherungsberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 0911-40 51 73 oder E-Mail: RudiLehnert@t-online.de . Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer). Hinweis: Die hier besprochenen Fälle beziehen sich auf das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in der alten Fassung.
Das neue VVG gilt für alle neuen Versicherungsverträge ab dem 1. Januar 2008. Für alte Versicherungsverträge gilt das neue Recht ab dem 1. Januar 2009, jedoch nicht für Versicherungsfälle, die in der Zeitder Gültigkeit des alten VVG eingetreten sind.
Allein der Eingang der Schadensanzeige ist nicht der Beginn der Frist, wenn aus dieser weder der Alkoholgenuss noch die Führerscheinbeschlagnahme zu ersehen war, sondern die Alkoholtat erst nach Eingang der amtlichen Ermittlungsakte ersehen werden konnte
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Das neue VVG gilt für alle neuen Versicherungsverträge ab dem 1. Januar 2008. Für alte Versicherungsverträge gilt das neue Recht ab dem 1. Januar 2009, jedoch nicht für Versicherungsfälle, die in der Zeitder Gültigkeit des alten VVG eingetreten sind.
Autor(en): versicherungsmagazin.de