Bei Schadensfällen in der Transportversicherung muss der Anspruchsteller die uneingeschränkte Haftung des Frachtführers/Spediteurs beweisen. Nur dann bekommt er Kosten erstattet, die den Versandwert der Transportware bei Risikoübernahme überschreiten.
Der Geschädigte behauptete lediglich, dass der Frachtführer die nötigen Sicherheitsvorkehrungen missachtet habe und den Lkw auf einem unbewachten Parkplatz abgestellt habe. Der Versicherungsnehmer hingegen konnte schlüssig darlegen, dass sich der Abstellplatz an einer bewachten Tankstelle direkt an der Autobahn befand.
Da der Beweis des Verschuldens fehlte, sind ihm die zusätzlich entstandenen Verbrauchssteuern der Versandware nicht zu erstatten, da die uneingeschränkte Haftung des Frachtführers nicht nachgewiesen wurde.
Der Kläger hatte vor dem Bundesgerichtshof keinen Erfolg, der Versicherer musste lediglich den Versandwert erstatten.
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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert