Stürzt ein Versicherungsnehmer vom Balkon eines Krankenhauses mit einer etwa einen Meter hohen Brüstung, so spricht dies nach Ansicht des Landgerichtes Osnabrück für einen Suizid. Der Versicherungsschutz ist aber nur dann ausgeschlossen, wenn der Getötete beim Sturz an einer tief greifenden Bewusstseinsstörung litt, die in diesem Fall nicht vorlag. So bekamen die Todesfallbegünstigten Recht.
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 3/29) können Sie bei unseren Versicherungsberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 0911-40 51 73 oder E-Mail: RudiLehnert@t-online.de. Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer). Hinweis: Die hier besprochenen Fälle beziehen sich auf das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in der alten Fassung.
Das neue VVG gilt für alle neuen Versicherungsverträge ab dem 1. Januar 2008. Für alte Versicherungsverträge gilt das neue Recht ab dem 1. Januar 2009, jedoch nicht für Versicherungsfälle, die in der Zeitder Gültigkeit des alten VVG eingetreten sind.
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Das neue VVG gilt für alle neuen Versicherungsverträge ab dem 1. Januar 2008. Für alte Versicherungsverträge gilt das neue Recht ab dem 1. Januar 2009, jedoch nicht für Versicherungsfälle, die in der Zeitder Gültigkeit des alten VVG eingetreten sind.
Autor(en): Versicherungsmagazin