Der Gesetzgeber will die unerlaubte Telefonwerbung noch strenger sanktionieren. Nach dem am 30. Juli 2008 beschlossenen Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung sollen Verstöße gegen das bereits bestehende Verbot nicht nur - wie bisher - wettbewerbsrechtliche Sanktionen auslösen wie Abmahnung, Unterlassung und Schadensersatz. Der Verstoß soll künftig auch mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden können. Unterdrückt der Anrufer bei Werbeanrufen seine Telefonnummer, droht nach dem Gesetzentwurf eine Geldbuße bis zu 10.000 Euro.
Doch nicht nur der Gesetzgeber bleibt aktiv, auch die Rechtsprechung konkretisiert laufend die Vorgaben des bereits bestehenden Verbots unerlaubter Telefonwerbung.
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
Das Verbot besagt, dass eine unzumutbare Belästigung vorliegt, wenn Telefonwerbung erfolgt, ohne dass ein Verbraucher zuvor seine Einwilligung erteilt hat. Hierzu hat der Bundesgerichtshof zuletzt entschieden, dass Telefonanrufe gegenüber Privatkunden zulässig seien, wenn sie lediglich der Pflege eines bereits bestehenden Vertragsverhältnisses dienen würden. Dann könne nämlich in der Regel angenommen werden, dass der Kunde mit dem Anruf einverstanden sei.
Dieser Rechtsprechungsgrundsatz besagt aber nicht, dass ein bereits bestehendes Vertragsverhältnis zum Kunden ausreicht, um diesen anrufen und ggf. von neuen Produkten überzeugen zu können. Es sind vielmehr nur Anrufe zulässig, die sich eben auf "die Pflege" dieses bereits bestehenden Vertragsverhältnisses richten.
Entscheidung des LG Wiesbaden
Das bekam auch der Bezirksdirektor einer Krankenversicherung in einer Entscheidung des LG Wiesbaden vom 25. Juli 2007 zu spüren. Ein Versicherungsmakler nahm den Bezirksdirektor mit Erfolg auf Unterlassung von wettbewerbswidrigen Anrufen in Anspruch.
Die Courtagezusage des Maklers mit dem Krankenversicherer war zwar beendet. Der Makler erhielt jedoch weiterhin Bestandspflegecourtagen für die von ihm während der Laufzeit der Zusage vermittelten Versicherungsverträge. Der Bezirksdirektor des Krankenversicherers rief nun die vom Makler geworbenen Kunden an und unterbreitete ihnen Vorschläge für neue Tarife oder Tarifumstellungen zu angeblich günstigeren Konditionen. Die Kunden ihrerseits informierten den Makler, der sich mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung an das Landgericht Wiesbaden wandte.
Das Gericht gab ihm Recht und verurteilte den Bezirksdirektor zur Unterlassung solcher Anrufe: Der Bezirksdirektor habe die bestehenden Vertragsverhältnisse nicht pflegen, sondern lediglich als „Aufhänger“ benutzen wollen, um eine andere Leistung anzubieten. Von einer Einwilligung zu solchen Anrufen könne daher nicht mehr ausgegangen werden.
Fazit
Bereits dann, wenn für ein bestehendes Vertragsverhältnis ein neuer Tarif angeboten wird, kann ein wettbewerbswidriger Telefonanruf anzunehmen sein. Die Anforderungen an noch erlaubte Anrufe verschärfen sich also immer mehr.
Das gilt erst recht, wenn der angesprochene Gesetzentwurf umgesetzt wird. In ihm ist vorgesehen, dass Anrufe nur noch dann erlaubt sein sollen, wenn der Angerufene vorher ausdrücklich erklärt hat, Werbeanrufe erhalten zu wollen. Auch der gegenwärtigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die unter den genannten Voraussetzungen noch eine stillschweigende Einwilligung annimmt, ist dann der Boden entzogen.
Das Urteil des LG Wiesbaden (Az: 13 O 99/07) finden Sie im Volltext unter .
Weitere Informationen zum Autor
Anwaltskanzlei Küstner, v. Manteuffel & Wurdack - Anwaltskanzlei für Vertriebsrecht
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37085 Göttingen
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Doch nicht nur der Gesetzgeber bleibt aktiv, auch die Rechtsprechung konkretisiert laufend die Vorgaben des bereits bestehenden Verbots unerlaubter Telefonwerbung.
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
Das Verbot besagt, dass eine unzumutbare Belästigung vorliegt, wenn Telefonwerbung erfolgt, ohne dass ein Verbraucher zuvor seine Einwilligung erteilt hat. Hierzu hat der Bundesgerichtshof zuletzt entschieden, dass Telefonanrufe gegenüber Privatkunden zulässig seien, wenn sie lediglich der Pflege eines bereits bestehenden Vertragsverhältnisses dienen würden. Dann könne nämlich in der Regel angenommen werden, dass der Kunde mit dem Anruf einverstanden sei.
Dieser Rechtsprechungsgrundsatz besagt aber nicht, dass ein bereits bestehendes Vertragsverhältnis zum Kunden ausreicht, um diesen anrufen und ggf. von neuen Produkten überzeugen zu können. Es sind vielmehr nur Anrufe zulässig, die sich eben auf "die Pflege" dieses bereits bestehenden Vertragsverhältnisses richten.
Entscheidung des LG Wiesbaden
Das bekam auch der Bezirksdirektor einer Krankenversicherung in einer Entscheidung des LG Wiesbaden vom 25. Juli 2007 zu spüren. Ein Versicherungsmakler nahm den Bezirksdirektor mit Erfolg auf Unterlassung von wettbewerbswidrigen Anrufen in Anspruch.
Die Courtagezusage des Maklers mit dem Krankenversicherer war zwar beendet. Der Makler erhielt jedoch weiterhin Bestandspflegecourtagen für die von ihm während der Laufzeit der Zusage vermittelten Versicherungsverträge. Der Bezirksdirektor des Krankenversicherers rief nun die vom Makler geworbenen Kunden an und unterbreitete ihnen Vorschläge für neue Tarife oder Tarifumstellungen zu angeblich günstigeren Konditionen. Die Kunden ihrerseits informierten den Makler, der sich mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung an das Landgericht Wiesbaden wandte.
Das Gericht gab ihm Recht und verurteilte den Bezirksdirektor zur Unterlassung solcher Anrufe: Der Bezirksdirektor habe die bestehenden Vertragsverhältnisse nicht pflegen, sondern lediglich als „Aufhänger“ benutzen wollen, um eine andere Leistung anzubieten. Von einer Einwilligung zu solchen Anrufen könne daher nicht mehr ausgegangen werden.
Fazit
Bereits dann, wenn für ein bestehendes Vertragsverhältnis ein neuer Tarif angeboten wird, kann ein wettbewerbswidriger Telefonanruf anzunehmen sein. Die Anforderungen an noch erlaubte Anrufe verschärfen sich also immer mehr.
Das gilt erst recht, wenn der angesprochene Gesetzentwurf umgesetzt wird. In ihm ist vorgesehen, dass Anrufe nur noch dann erlaubt sein sollen, wenn der Angerufene vorher ausdrücklich erklärt hat, Werbeanrufe erhalten zu wollen. Auch der gegenwärtigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die unter den genannten Voraussetzungen noch eine stillschweigende Einwilligung annimmt, ist dann der Boden entzogen.
Das Urteil des LG Wiesbaden (Az: 13 O 99/07) finden Sie im Volltext unter .
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Autor(en): Dr. Michael Wurdack