Beantragt der Versicherungsnehmer einer Teilkaskoversicherung Rettungskostenersatz bei so genannten Wildschadenfällen, muss er den Beweis führen, dass sein Ausweichmanöver, um einer Kollision mit Wild zu entkommen, der Schadensauslöser war.
Ein Entschädigungsanspruch nach § 12 Nr. 1 Ziff. I d AKB ist nicht zu erwarten, wenn es zu keinem Zusammenstoß mit Wild gekommen ist.
Die Berufung des Versicherungsnehmers wegen Ablehnung des Rettungskostenersatzes hat keinerlei Aussichten, wenn
- der Versicherungsnehmer bei der polizeilichen Befragung sein Ausweichmanöver nicht erwähnt oder es unschlüssig wiedergibt
- der Versicherungsnehmer keine nachvollziehbare Unfallschilderung, weder bei der Polizei, noch später vor Gericht gegeben hat
Das OLG bestätigte nach der eindeutig geschilderten Sachlage die Ansichten des Versicherers.
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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert