Es klagte ein Versicherungsnehmer gegen seinen Versicherer, da dieser auf vorgelegten Kostenvoranschlag über 2.350 Euro aufgrund der nicht erfolgten Reparatur nicht leistete. Die Gesellschaft verwies ihren Kunden auf den Wiederbeschaffungswert von 2.600 Euro abzüglich des Restwertes in Höhe von 1.770 Euro und erstattete nur einen Betrag über 680 Euro. Das Landgericht Coburg gab dem Versicherungsunternehmen recht. Der Fall sei in den Bedingungen eindeutig geklärt und auch für jeden Versicherungslaien verständlich und nachvollziehbar, begründeten die Richter ihre Entscheidung.
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 1/12) können Sie bei unseren Versicherungsberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 0911-40 51 73 oder E-Mail: RudiLehnert@t-online.de. Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer). Hinweis: Die hier besprochenen Fälle beziehen sich auf das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in der alten Fassung.
Das neue VVG gilt für alle neuen Versicherungsverträge ab dem 1. Januar 2008. Für alte Versicherungsverträge gilt das neue Recht ab dem 1. Januar 2009, jedoch nicht für Versicherungsfälle, die in der Zeitder Gültigkeit des alten VVG eingetreten sind.
Foto: Jonathan Willmann/
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Das neue VVG gilt für alle neuen Versicherungsverträge ab dem 1. Januar 2008. Für alte Versicherungsverträge gilt das neue Recht ab dem 1. Januar 2009, jedoch nicht für Versicherungsfälle, die in der Zeitder Gültigkeit des alten VVG eingetreten sind.
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Autor(en): Versicherungsmagazin