Lässt der Versicherungsnehmer (VN) in einer Werkstatt seine Scheibe reparieren und rechnet diese den Schaden dann mit dem Versicherer (VR) direkt ab, muss der VN, wenn er anschließend die Selbstbeteiligung von der Werkstatt erstattet bekommt, dies dem VR sofort melden.
Unterlässt der VN die Meldung an seinen VR, so liegt ein klarer Betrugsfall im rechtlichen Sinne vor, da mit der Erstattung der Selbstbeteiligung der 100-prozentige Schaden dem VR aufgebürdet wird.
Das Oberlandesgericht Köln stellte hier eindeutig die Rechtslage dar: ein VN darf sich nicht durch einen Schaden bevorteilen.
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 1/22) können Sie bei unserer Versicherungs- und Rentenberatung Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.de. Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer).
Vor der Verwendung des hier zitierten Urteils empfehlen wir den Einsatz vorher mit unserer Versicherungs- und Renten-Beratung, Rudi & Susanne Lehnert, zumindest telefonisch abzusprechen, damit sichergestellt ist, dass dieses auch für den in Frage kommenden Fall geeignet ist, oder ob nicht doch ein anderes Urteil besser geeignet sein könnte.
Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.
Unterlässt der VN die Meldung an seinen VR, so liegt ein klarer Betrugsfall im rechtlichen Sinne vor, da mit der Erstattung der Selbstbeteiligung der 100-prozentige Schaden dem VR aufgebürdet wird.
Das Oberlandesgericht Köln stellte hier eindeutig die Rechtslage dar: ein VN darf sich nicht durch einen Schaden bevorteilen.
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 1/22) können Sie bei unserer Versicherungs- und Rentenberatung Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.de. Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer).
Vor der Verwendung des hier zitierten Urteils empfehlen wir den Einsatz vorher mit unserer Versicherungs- und Renten-Beratung, Rudi & Susanne Lehnert, zumindest telefonisch abzusprechen, damit sichergestellt ist, dass dieses auch für den in Frage kommenden Fall geeignet ist, oder ob nicht doch ein anderes Urteil besser geeignet sein könnte.
Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.
Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert