Wenn in den AKB eine abschließende Aufstellung der versicherten Naturereignisse genannt ist, ist eine derartige Klausel rechtlich haltbar und nicht nach § 307 BGB als unwirksam auszulegen.
Jedoch ist bei vielen VR die Mitversicherung von Schneelawinen gesondert aufgeführt. Wenn also die Lawinen mitversichert sind, so spielt es keine Rolle, ob es eine Berg- oder Dachlawine ist.
Das OLG wies die Ansprüche eines VN ab, da Schneelawinen nicht explizit mitversichert waren!
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 1/40) können Sie bei unserer Versicherungs- und Rentenberatung Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.de. Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer).
Vor der Verwendung des hier zitierten Urteils empfehlen wir den Einsatz vorher mit unserer Versicherungs- und Renten-Beratung, Rudi & Susanne Lehnert, zumindest telefonisch abzusprechen, damit sichergestellt ist, dass dieses auch für den in Frage kommenden Fall geeignet ist, oder ob nicht doch ein anderes Urteil besser geeignet sein könnte.
Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.
Jedoch ist bei vielen VR die Mitversicherung von Schneelawinen gesondert aufgeführt. Wenn also die Lawinen mitversichert sind, so spielt es keine Rolle, ob es eine Berg- oder Dachlawine ist.
Das OLG wies die Ansprüche eines VN ab, da Schneelawinen nicht explizit mitversichert waren!
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 1/40) können Sie bei unserer Versicherungs- und Rentenberatung Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.de. Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer).
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Autor(en): Susanne und Rudi Lehnert