Tätigkeits- und Erfüllungsschäden bei der Haftpflichtversicherung eines Unternehmens

Umfasst der Haftpflichtvertrag eines Betriebes den Transport von Maschinen, Bearbeitungsschäden an fremden Sachen sowie Be- und Entladeschäden, kann sich der Versicherer bei so genannten Tätigkeits- und Erfüllungsschäden nicht auf Leistungsfreiheit berufen. Wie das Oberlandesgericht Karlsruhe feststellte, ist es für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht ersichtlich, wenn eine Deckungserweiterung Ausschlüsse oder Einschränkungen enthält. Dies sei intransparent und somit nicht rechtswirksam.

Den vollständigen Urteilstext können Sie bei unserenVersicherungsberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon:0911-40 51 73 oder E-Mail: RudiLehnert@t-online.de . Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos(Angabe der Abo-Nummer). Hinweis: Die hier besprochenen Fälle beziehensich auf das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in der alten Fassung.

Das neue VVG gilt für alle neuen Versicherungsverträge ab dem 1.Januar 2008. Für alte Versicherungsverträge gilt das neue Recht ab dem1. Januar 2009, jedoch nicht für Versicherungsfälle, die in der Zeitder Gültigkeit des alten VVG eingetreten sind.

Autor(en): Versicherungsmagazin

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