Nach § 34d Abs. 1 Satz 1 Gewerbeordnung muss die Tätigkeit des Vermittlers auf den Abschluss von Versicherungsverträgen abzielen. Das heißt, ein Versicherungsnehmer, der Dritten Versicherungsschutz unter seiner Gruppenversicherung verschafft, kann kein Vermittler sein. Es gibt hier aber Ausnahmen: Europarechtlich können Personen, die im eigenen Interesse Mitgliedschaften in einer Gruppenversicherung vertreiben, als Vermittler anzusehen sein.
Im Streitfall wirft ein Verbraucherverband einem Unternehmer vor, Versicherungen ohne erforderliche Erlaubnis zu vermitteln, indem er Verbrauchern Verträge über den Beitritt in seine Versichertengemeinschaft bietet. Die zunächst erfolgreiche Klage wurde in der Berufung zurückgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren ausgesetzt und die Vorlage darauf gestützt, dass der Erfolg der Klage von der Antwort auf die unionsrechtlich klärungsbedürftige Frage abhänge, ob ein Unternehmer, der Mitgliedschaften in einer Gruppenversicherung an Verbraucher gegen Entgelt vertreibt, als
Versicherungsvermittler anzusehen sei.
Im Beitrag "Erlaubnispflicht für Gruppenversicherungsnehmer" aus Versicherungsmagazin 1/2021 erläutert Evers die Entscheidung des Bundesgerichtshof, dass Verfahren auszusetzen, ausführlich.
Hier können Sie das Video sehen.
Autor(en): Jürgen Evers