Streit um Abrechnung von psychotherapeutischer Behandlung

Nach dem Inkrafttreten des Psychotherapeutengesetzes (= PsychThG) vom 16. Juni 1998, wurde in der Krankenversicherung eine Klausel wirksam, die die Erstattungspflicht für psychotherapeutische Behandlungen auf approbierte Ärzte beschränkt. In diesem speziellen Fall stritten sich Versicherungsnehmer (VN) und Versicherer (VR), ob die Kosten für einen, nach dem PsychThG zugelassenen Therapeuten, der jedoch keine ärztliche Approbation vorweisen konnte, übernommen werden! Die Klage des VN lief in der dritten Instanz beim Oberlandesgericht Hamm auf einen Vergleich hinaus - Urteile folgen!

Den vollständigen Urteilstext (Nr. 3/35) können Sie bei unseren Versicherungsberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 0911-40 51 73 oder E-Mail: RudiLehnert@t-online.de . Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer). Hinweis: Die hier besprochenen Fälle beziehen sich auf das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in der alten Fassung.

Das neue VVG gilt für alle neuen Versicherungsverträge ab dem 1. Januar 2008. Für alte Versicherungsverträge gilt das neue Recht ab dem 1. Januar 2009, jedoch nicht für Versicherungsfälle, die in der Zeitder Gültigkeit des alten VVG eingetreten sind.

Autor(en): versicherungsmagazin.de

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