In diesem Fall fuhr ein LKW die offen stehende Tür eines geparkten Fahrzeuges ab. Diese stand wegen eines Aussteigevorgangs offen und ragte in die Fahrbahn hinein.
Die Vorinstanzen entschieden auf eine hälftige Schadenteilung zwischen den Versichereren, da gerade bei Aussteigvorgängen hohe Sorgfaltspflicht auch bei parkenden Kfz besteht, den laufenden Verkehr nicht zu behindern.
Der Bundesgerichtshof schloss sich den Vorinstanzen bezüglich der Schadenteilung an.
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 1/37) können Sie bei unserer Versicherungs- und Rentenberatung Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.de. Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer).
Vor der Verwendung des hier zitierten Urteils empfehlen wir den Einsatz vorher mit unserer Versicherungs- und Renten-Beratung, Rudi & Susanne Lehnert, zumindest telefonisch abzusprechen, damit sichergestellt ist, dass dieses auch für den in Frage kommenden Fall geeignet ist, oder ob nicht doch ein anderes Urteil besser geeignet sein könnte.
Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.
Bild: © Gerd Altmann /
Die Vorinstanzen entschieden auf eine hälftige Schadenteilung zwischen den Versichereren, da gerade bei Aussteigvorgängen hohe Sorgfaltspflicht auch bei parkenden Kfz besteht, den laufenden Verkehr nicht zu behindern.
Der Bundesgerichtshof schloss sich den Vorinstanzen bezüglich der Schadenteilung an.
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Autor(en): versicherungsmagazin.de