Straßenverkehrshaftung: Unfall durch Mofa-Spanngurt

In diesem Falle wurde ein Dritter durch einen abgerutschten Spanngurt eines Mofa-Anhängers verletzt.

Nach Ansicht des OLG ist hier nicht nur die Mofa-Fahrerin nach § 823 BGB haftbar zu machen, sondern auch deren KH-Versicherer (VR), wegen Nutzung und Gebrauch des Mofas, gemäß § 823 BGB, 3 Nr. 1 PflVG a. F., da das ziehende Fahrzeug und der Anhänger eine Zugeinheit darstellen.

Das Oberlandesgericht Frankfurt/Main verklagte den VR der Mofa-Fahrerin zur Leistung.

Den vollständigen Urteilstext (Nr. 1/52) können Sie bei unseren Versicherungsberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 0911-40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@versicherungsberater-lehnert.de . Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer). Hinweis: Die hier besprochenen Fälle beziehen sich auf das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in der alten Fassung.

Das neue VVG gilt für alle neuen Versicherungsverträge ab dem 1. Januar 2008. Für alte Versicherungsverträge gilt das neue Recht ab dem 1. Januar 2009, jedoch nicht für Versicherungsfälle, die in der Zeit der Gültigkeit des alten VVG eingetreten sind.

Autor(en): Versicherungsmagazin.de

Alle Recht News