Steuern: Das müssen Versicherungsvermittler wissen

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Von Betriebsprüfungen und Gewinnwermittlung bis zu Meldepflicht und Umsatzsteuer: Steuerexperte Thomas Schmallowsky informiert im zweiten Teil (siehe auch: Steuern: Was für Inhaber kleiner Vermittlerbetriebe wichtig ist) seines Fachbeitrags über wichtige steuerliche Bedingungen. In seinem Fokus stehen besonders Vermittler mit kleinen Betrieben.

Umsatzsteuer

Grundsätzlich unterliegen die Leistungen eines Selbstständigen der Umsatzsteuer. Geregelt ist dies im Umsatzsteuergesetz. Über § 4 Nr.8, 11UStG kann eine steuerfreie Tätigkeit vorliegen (vgl. Art. 135 Abs. 1 Buchst. a und b MwStSystRL). Dies führt dazu, dass in den Rechnungen gemäß § 14 UStG keine Umsatzsteuer auszuweisen ist. Dies führt jedoch auch dazu, dass über § 15 UStG keine Vorsteuer gegenüber dem Finanzamt zwecks Erstattung geltend gemacht werden kann (vgl. statt aller EuGH, Urteil vom 3. März 2005, C-472/03 "Arthur Andersen", I-1719). Maßgeblich für die Umsatzsteuer ist ferner, wo der Umsatz stattfindet. Hierzu ist auf §§ 3 ff. UStG zu verweisen, so dass es im Einzelfall auch hier zu gewissen steuerfreien Einnahmen kommen kann.

Gewerbesteuer

Die Leistungen von selbstständigen Versicherungsmaklern/Handelsvertretern sind grundsätzlich gewerbesteuerpflichtig, da diese selbstständig tätig sein können. Definiert ist die gewerbesteuerliche Tätigkeit in § 15 Abs. 2 Einkommensteuergesetz. Hierbei kann es zu einer Mindestbesteuerung kommen, obwohl kein Gewinn erzielt wurde, da es nicht maßgeblich auf die Größe des Gewinnes ankommt sondern auf die Ertragskraft des Unternehmens.

Gewinnermittlung

Der Gewinn muss bei Selbstständigen entweder im Rahmen der Einnahme-Überschuss-Rechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG oder alternativ nach Wahl oder bei Überschreitung der vorgegebenen Größenordnungen der §§ 140 ff. AO bilanziell erfasst werden (vergleiche §§ 4 I, 5 I EStG). Nach Ansicht des Gesetzgebers sollen beide Gewinnermittlungsarten am Ende des wirtschaftlichen Lebens zu einer gleichen steuerlichen Belastung führen. Für kleinere Unternehmen lohnt es sich eher, den Gewinn im Rahmen der Einnahme-Schluss-Rechnung festzustellen, da die Aufstellung einer Bilanz (komplizierter und kostenintensiver) und die Erstellung eines Inventars nicht notwendig werden. Die Einnahmen und die Ausgaben müssen dabei lediglich im Zeitpunkt des Zuflusses erfasst werden.

Außensteuergesetz

Verlegt der Selbstständige seinen Sitz in das Ausland, kann es zu einer so genannten. Wegzugbesteuerung nach dem Außensteuergesetz (AStG) kommen. Vermeidbar wäre dies unter anderem, wenn der Vermittler sich vorbehält, in absehbarer Zeit nach Deutschland zurückzukehren. Ferner gibt es die Möglichkeit der Stundung der Steuer (vgl. BMF, Schreiben vom 13. November 2019, IV B 5 - S 1325/18/10001).

Betriebsprüfungen

Bei hohen Schwankungen der Einnahmen, Verträgen mit nahen Angehörigen, hohen und niedrigen Privatentnahmen, Geschäften mit Grundstücken oder bei Aufgabe des Gewerbes kommt es häufig zu Betriebsprüfungen. Diese sind unangenehm und zeitaufwändig und führen in der Regel zu Mehrbelastungen. Bei hohen Nachforderungen kommt es ferner zu steuerstrafrechtlichen Verfahren. Regelmäßig werden auch die sozialversicherungspflichtigen Einnahmen geprüft, was ebenfalls häufig zu einem Strafverfahren mit hohen Nachforderungen mit Verzugszinsen bis zwölf Prozent im Jahr führt.

Es gilt daher, bei allen steuerlichen Vorgängen die künftige Betriebsprüfung im Auge zu behalten. Wichtig zu wissen ist, dass grundsätzlich drei Jahre geprüft werden. Wichtig für das gesamte Verfahren sind die Kenntnis von Mitwirkungspflichten und einer Strategie für die Abschlussbesprechung, in der viele offene Punkte geregelt werden. Schwerpunkte der Prüfungen sind regelmäßig Provisionen und Storno-Reserven sowie das Firmenfahrzeug, Arbeitszimmer, verdeckte Gewinnausschüttungen und Altersvorsorge. Schwankungen werden grundsätzlich im Rahmen des Betriebsvergleiches festgestellt. Kommt es dann im weiteren Verfahren zu Problemen mit der Vorlage von Belegen, ist das Thema der Schätzung ein weiterer fester Bestandteil der Betriebsprüfung. Die Richtsätze für den Reingewinn von Versicherungsmaklern und Versicherungsvertretern finden sich in der Richtsatzsammlung des Bundesfinanzministeriums.

Meldepflicht

Erbringt ein Versicherungsmakler/Handelsvertreter die Vermittlung eines Versicherungsvertrages zwischen einer Partei im Inland und einer Partei im Ausland, so unterliegt dieser Vorgang eine Meldepflicht nach § 45d Abs. 3 Einkommensteuergesetz. Grundsätzlich sind Verträge zu melden, die nach dem 31. Dezember 2008 abgeschlossen wurden. Die Meldungen müssen elektronisch bis Ende Februar des folgenden Jahres an die Finanzverwaltung übermittelt werden. Zuständig ist das Bundeszentralamt für Steuern in Berlin.

Thomas Schmallowsky ist als Fachanwalt für Steuerrecht und Fachanwalt für Sozialrecht, als zugelassener Rentenberater sowie als ordentlicher Professor für Wirtschaftsrecht und Steuerrecht an der NBS in Hamburg tätig. Schwerpunkt der praktischen Tätigkeiten ist die Steuergestaltung im Kontext zwischen Sozialversicherungsrecht und Steuerrecht.

Autor(en): Thomas Schmallowsky

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