Sozialversicherung: Witwenrente bei Verdacht auf Selbstmord?

Ein 36-jähriger Monteur verunglückte beim Sturz von einer 40 Meter hohen Arbeitsplattform tödlich, obwohl die Arbeitsplattform vorschriftsmäßig gesichert war. Ein Herunterfallen sollte damit eigentlich unmöglich sein. Die Berufsgenossenschaft lehnte den Antrag auf Witwenrente mit der Begründung ab, dass aufgrund der vorgenannten Tatsachen eindeutig von einem Selbstmord auszugehen ist, zumal sich der Verunglückte kurz zuvor in einer "suizidalen Krise" befand. Einen eindeutigen Beweis für einen Selbstmord hatte die Berufsgenossenschaft nicht. Die Richter des Bundessozialgerichts entschieden: Wenn ein Versicherter unter ungeklärten Umständen verunglückt, verliert er seinen Versicherungsschutz nur, wenn er die betriebliche Tätigkeit für eine private unterbrochen hat. Das wäre zum Beispiel in der Mittagspause der Fall. Die Berufsgenossenschaft musste also zahlen.

Den vollständigen Urteilstext können Sie bei unseren Versicherungsberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 0911-40 51 73 oder E-Mail: RudiLehnert@t-online.de.

Autor(en): Angelika Breinich-Schilly

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